Inhalte
- Geltung der Bedingungen
- Angebot und Vertragsschluss
- Preisstellung
- Lieferung
- Versand und Gefahrenübergang
- Gewichte und Volumen
- Eigentumsvorbehalt
- Sachmängel
- Zahlungsbedingungen
- Sonstige Ansprüche
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit und Übertragbarkeit der Vertragsrechte
Kekkilä-Brill Substrates GmbH gültig seit 01.09.2012
1 Geltung der Bedingungen
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäfts-bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Partners, die durch uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Auftragsannahme erfolgt stets unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit und zu den am Tage der Auslieferung gültigen Preise; gleiches gilt für Abruf- und Terminlieferungen. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden sind nur gültig, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurden.
2.2 Die in Katalogen, Preislisten, Lieferscheinen, elektronischen Medien (z. B. Internet) und sonstigen oder den zum Angebot oder zur Lieferung gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte und unverbindlich, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf Normen, Prospekte, Datenblätter etc., enthalten keine Garantieübernahme.
3 Preisstellung
3.1 Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die im Angebot genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, in Euro zuzüglich Umsatzsteuer, ohne Fracht und Versicherung, ab unserer Verladestelle frei verladen auf das Abholfahrzeug.
3.3 Tritt eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
4 Lieferung
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsannahme und verlängert sich angemessen, wenn die Voraus-setzungen von Ziff.4.4 vorliegen. Die Versendung der Ware erfolgt auf Rechnung des Partners. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. Frachtführer (Einladung in das Abholfahrzeug / -gerät) – spätestens jedoch beim Verlassen unserer Verladestellen /- plätze (Werksbereich Georgsdorf, Moorverladestellen oder Hafengelände Papenburg) – geht die Gefahr auf den Besteller über.
Die Entladung des Lieferfahrzeugs erfolgt durch den Partner zu seinen Lasten. Ausgenommen davon sind Lieferungen mit verpackter Ware, für die Entladeleistungen ausdrücklich vereinbart waren (mit mitgeführten Entladegeräten des Fuhrunternehmens) und Lieferungen loser Ware, wenn diese auf Wunsch des Bestellers per Kippfahrzeug oder mit „Walking-Floor-Fahrzeug“ angeliefert werden. In diesem Falle ist die Entladeleistung Bestandteil der Frachtleistung. Bei Franco-Lieferungen ist die Anfahrt einer Entladestelle im Betriebsgelände des Partners im Preis enthalten, sofern diese für das Lieferfahrzeug gut zu erreichen und geeignet ist.
4.2 Im übrigen bedürfen Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, der Schriftform.
4.3 Aufträge werden nach Möglichkeit zu den vom Partner gewünschten Terminen erledigt. Aus der Nichteinhaltung der Lieferfristen, insbesondere bei Abrufen innerhalb einer Frist von 72 Stunden, können Schadensersatzansprüche nicht hergeleitet werden.
4.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten, langanhaltende Regenperioden, Frost usw. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Partner hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Partner ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
4.5 Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
4.6 Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind ausnahmsweise dann unzulässig, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Partner kein Interesse hat.
4.7 Beeinflussen spätere Änderungen des Vertrages durch den Partner die Lieferfrist, so kann sich diese in an-gemessenem Umfang verlängern.
5 Versand und Gefahrenübergang
5.1 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. Mit der Übergabe an den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
6 Gewichte und Volumen
6.1 Gewichte für Torfprodukte schwanken je nach Struktur und Feuchtigkeit. Verbinliche Gewichte vor Lieferung können daher nicht angegeben werden. Die auf den Verladepapieren eingesetzten Gewichte sind bei Abgang der Ware vom Werk mit den vorhandenen technischen Mitteln festgestellt. Auf dem Transport entstandene Gewichtsveränderungen können uns nicht angelastet werden. Das angegebene Volumen gilt grundsätzlich zum Zeitpunkt der Herstellung und erfolgt nach DIN / EN 12580. Bei der Lagerung der Produkte kann es zu irreversiblen Volumenverlusten kommen. Bei lose geschütteter Ware erfolgt das Aufmass bei der Verladung auf das Abholfahrzeug in der Regel nach EN 12580, es sei denn, eine andere Volumenangabe wurde in beiderseitigem Einverständnis verbindlich vereinbart. Die durch den Verladevorgang und den Transport zum Partner bedingten Sackungen führen zu einer stärkeren Verdichtung der losen Ware und stellen keinen Beanstandungsgrund dar. Auf Grund witterungsbedingter Schwankungen bei den Materialgewichten und unterschiedlicher Ladekapazitäten von Transportfahrzeugen behalten wir uns vor, die bestellte Liefermenge zu kürzen oder zu ergänzen.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäfts-verbindung mit dem Partner vor.
7.2 Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Ver-pflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
7.3 Bei Zahlungsverzug des Partners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auf Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
7.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.5 Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Partners insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8 Sachmängel
8.1 Wir stehen ein für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung durch den Partner oder Dritte entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Die Verjährung der Sachmängel-ansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
8.2 Unsere Produkte enthalten überwiegend natürliche Rohstoffe, die sich beim Mischen, Abfüllen, Transport und Handling verändern können. Bei unsachgemäßer Lagerung oder Überschreitung der empfohlenen Lagerdauer können sich die chemischen, physikalischen und biologischen Eigen-schaften des Substrates ändern. Auch bei ordnungsgemäßer, witterungsgeschützter und möglichst kühler Lagerung sind unsere Substrate zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt . Unsere Substrate müssen daher bis spätestens 3 Monate nach der Lieferung, Substrate mit organischen und Langzeitdüngern müssen sofort nach Lieferung verbraucht werden. Wir behalten uns vor, die angegebenen Produktbestandteile in den Rezepturen aus qualitativen Gründen kurzfristig zu verändern. Unsere Substrate haben einen hohen Bestandteil an organischer Substanz, deshalb können saprophytische Mikroorganismen vorkommen. Das Vorhandensein saprophytischer Organismen und deren Folgen, wie z. B. eine Verpilzung, stellt keinen Produktmangel dar; gleiches gilt für saprophytische Nematoden, die in geringer Anzahl vorhanden sein können. Enthaltene Spuren substratfähiger Bestandteile, die nicht in der Rezeptur genannt sind, stellen ebenfalls keinen Produktmangel dar. Alle Wertangaben zu unseren Substraten können im Rahmen der Toleranzen variieren, die von der Gütegemeinschaft Substrate e.V. (www.substrate-ev.org) vorgegeben sind Jegliche Anwendungs- und Gebrauchsempfehlungen von uns sind unverbindlich und müssen an die örtlichen und einsatzbedingten Gegebenheiten angepasst werden.
8.3 Offene Mängel hat der Partner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen. Der Mangel ist zu beweisen und es muss Lieferschein-Nummer, Bezeichnung und pol. Kennzeichen des Liefer-fahrzeuges sowie Versand- bzw. Empfangstag enthalten sein. Bei Waggonversand ist bei äußeren Mängeln die zusätzliche Vorlage einer bahnamtlichen Tatbestandsaufnahme erforderlich; bei LKW-Versand die schriftliche Bestätigung des Fuhrunternehmens und bei Container-Versand die schriftliche Bestätigung der Reederei oder eines von dieser damit Beauftragten.
8.4 Verdeckte Mängel können nur dann von uns bearbeitet werden, wenn uns unveränderte Proben (mindestens 10 Liter) der beanstandeten Ware schnellstmöglich zur Überprüfung der Beanstandungs-gründe zur Verfügung gestellt werden. Der Partner beschreibt den ihm entstandenen Schaden, erteilt alle erforderlichen Auskünfte und gewährt technischen Mitarbeitern oder Beauftragten unseres Unternehmens die Möglichkeit, alle mit der Aufklärung der Reklamation zusammenhängenden Fakten auch im Betrieb des Anwenders uneingeschränkt zu überprüfen. Der Partner ist bei Reklamations-fällen zur Schadensminimierung verpflichtet.
8.5 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
8.6 Bei Sondermischungen entfällt unsere Haftung, wenn der Partner Produktabweichungen wünscht, die sich nicht mit unseren Empfehlungen decken bzw. wenn dem Substrat auf ausdrücklichen Wunsch des Partners Zuschlagstoffe beigemischt wurden, die von uns weder erprobt noch für die vorgesehene Kultur als geeignet empfohlen werden.
9 Zahlungsbedingungen
9.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
9.2 Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegen-ansprüchen aufrechnen. Dies gilt nicht, sofern der Partner mit Schadenersatzansprüchen aufgrund der Mangelhaftigkeit von Produkten aus demselben Leistungs- oder Lieferungsverhältnis oder mit etwaigen weiteren in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Hauptforderung stehenden Ansprüchen aufrechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht des Partners besteht nur, wenn der Gegen-anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder wenn wir unsere Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis, trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzen und keine angemessene Absicherung angeboten haben.
9.3 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
9.4 Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
9.5 Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
10 Sonstige Ansprüche
10.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
10.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch uns verletzt, haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftiger-weise vorhersehbaren Schaden.
10.3 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
10.4 Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
10.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit und Übertragbarkeit der Vertragsrechte
11.1 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
11.2 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertrags-partnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen. Die Auslegung handelsüblicher Klauseln wie z.B. fob oder cif erfolgt nach den internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformen (Incoterms neueste Fassung).
11.3 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und/oder Scheckprozesses ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, soweit der Partner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
11.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
11.5 Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.
11.6 Vertragssprache ist deutsch.